• Satzung

    androGym Münster e.V.
    Stand: 13.03.2023

    § 1 Name, Sitz, Rechtsform

    (1) Der Verein führt den Namen „androGym Münster e.V.“.
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster zu Nr. 3704 eingetragen.

    § 2 Zweck des Vereins

    (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
    (2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- Übungs- und Kursbetriebes für die angebotenen
    Breiten- und Freizeitsportarten sowie die Veranstaltung von und Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden.
    (2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

    § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
    (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine
    Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
    (3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    a. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
    b. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
    c. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
    Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

    § 6 Beiträge

    (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen oder Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
    Abteilungsspezifische Beiträge können für die Finanzierung besonderer Kosten einer Abteilung erhoben werden, wenn diese Kosten deutlich über den Kosten der anderen Abteilungen liegen. Sie kommen somit unmittelbar den Aktivitäten dieser Abteilung zu Gute. Der Höchstsatz beträgt 200 € pro Mitglied der Abteilung im Jahr.
    (2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Über abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen oder Gebühren entscheidet der
    Vorstand nach Anhörung der Abteilungsleitung durch Beschluss.
    (3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der gestundet oder erlassen wird.

    § 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.

    § 8 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus einem ersten Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
    (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten (vertretungsberechtigter Vorstand).
    (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
    (4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem
    anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
    (5) Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
    wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage bestimmen, dass Vorstände eine pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG erhalten.

    § 9 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mindestens einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
    b. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
    c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
    d. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
    e. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
    (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform oder schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.
    (4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den
    Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    (5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
    (6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    § 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

    (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    (2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    § 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

    (1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    (2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.
    (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fachstelle für Sexualität – AIDS-Hilfe Münster e.V. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.